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Stornierungsbedingungen - Rechte & Pflichten aus dem DEHOGA-Beherbergungsvertrag
Die aus den Beherbergungsverträgen resultierenden Vertragsrechte und -pflichten sind oft nicht bekannt. Solange
keine Schwierigkeiten auftreten, die eine rechtliche Klärung der gegenseitigen Vertragspositionen erfordern, mag
diese Unkenntnis nicht als
unangenehm empfunden werden. Problematisch wird es aber meistens dann, wenn Vertragspartner in Unkenntnis der
Rechtslage Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch nehmen wollen, die ihnen die Rechtsordnung nicht zubilligt.
Solche Fälle treten meistens dann auf, wenn der Gast ein einmal reserviertes Zimmer wieder
abbestellen will. Der DEHOGA hat hierzu folgende Rechte und Pflichten, wie sie sich aus dem Beherbergungsvertrag
ergeben, zusammengestellt. Sie werden in ständiger Rechtssprechung bestätigt.
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer
(die Ferienwohnung) mündlich oder schriftlich bestellt und zugesagt worden ist. Der Abschluss des
Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer
der Vertrag abgeschlossen ist.
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers
dem Gast Schadenersatz (bzw. eine gleichwertige Unterbringung zu benennen) zu leisten.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten
Aufwendungen.
Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen (Ferienwohnungen) 10%, bei Übernachtung/
Frühstück 20% des Übernachtungspreises, bei Halbpension
30%, bei Vollpension 40% des Pensionspreises. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in
Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur
anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff.4 errechneten Betrag zu
bezahlen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag
Der Beherbergungsvertrag ist, abgesehen von der Regelung der Haftung besonders geregelter, so genannter
gemischter Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die Einbeziehung
von verschiedenen Rechtsgebieten
schließt aber nicht aus, das der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu behandeln
ist als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch. Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer
Vertragspartei einseitig gelöst werden kann. Die Bestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem
Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit
dem Vermieter.
Ob der Vertrag dabei schriftlich oder mündlich abgeschlossen wird,
ist nicht entscheidend. In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der Zeitpunkt zu welchem der Gast ein
gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn wenn es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es
auf den Zeitpunkt der Annulierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die Ansprüche des Vermieters ist
allein entscheidend, ob er das bestellte Zimmer anderweitig vermieten konnte.
Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt,
wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit. Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige
Vermietung
nicht böswillig unterlassen, d.h., er muss sich um die Vermietung bemühen, auf der anderen Seite sollte der Gast
keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich selbst der Möglichkeit, noch aus
seinen Vertragspflichten befreit zu werden. Insoweit kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine
entscheidende Rolle spielen. Bei dem Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen
Preises für die vertragliche Leistung abzüglich der
ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch, der auf
Erfüllung des Vertrages geht. Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich
von Bedeutung.
Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an,
aus welchen Gründen der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte.
Quelle:
Deutscher Hotel und Gaststättenverband e.V (DEHOGA), Bonn
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